Lexikon
Schweigepflicht, ärztliche
Ärztinnen und Ärzte unterliegen prinzipiell der Schweigepflicht. Dies gilt auch in Bezug auf den Substanzkonsum ihrer PatientInnen, egal ob dies illegalisierte oder legale Substanzen betrifft. Wir empfehlen, den Arzt/die Ärztin vor Beginn eines Gespräches auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.
[Die ärztliche Schweigepflicht ist im Strafgesetzbuch (StGB) §203 festgelegt: www.stgb-online.de]
Die Schweigepflicht des Arztes/der Ärztin gilt auch gegenüber Minderjährigen (= bis 17 Jahre) - dies jedoch nicht uneingeschränkt. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Arzt/die Ärztin in der Regel berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten. Bei Minderjährigen über 15 Jahren hängt der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht von deren "Einsichtsfähigkeit" ab. D.h., wenn der/die Minderjährige die Reichweite seiner/ihrer Entscheidungen und die Auswirkungen der Behandlung erkennen kann, dann ist der Arzt/die Ärztin zum Schweigen verpflichtet.
Das ist natürlich Auslegungssache, aber: suchst Du selbständig eine Praxis auf und willst Dich informieren, um nichts falsch zu machen, könnte der Arzt/die Ärztin in Deinem Fall eigentlich nicht behaupten, dass Du nicht an der Veränderung Deiner Situation mitwirken willst. Auch darauf könntest Du ihn/sie hinweisen, bevor Du von Deinem Anliegen erzählst.
[Quelle: www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf (link defekt)]
Wenn ein Arzt/eine Ärztin seine/ihre Schweigepflicht trotzdem verletzt, macht er/sie sich strafbar und wäre Dir gegenüber sogar schadensersatzpflichtig!