Hier kannst Du uns erreichen:

Telefon:


Bürotelefon:

0341 - 211 20 22
Di: 9 - 15 Uhr / Do: 13 - 18 Uhr
Hier keine Telefonberatung!

Drogentelefon:
0341 - 211 22 10
Do: 14 - 18 Uhr
Telefonberatung nur hier!

E-Mail:


Büro allgemein:
drugscouts@drugscouts.de



Projektleitung:

projektleitung@drugscouts.de

Adresse:


Drug Scouts:
Demmeringstr. 32, 04177 Leipzig



Öffnungszeiten:
Di: 09 - 15 Uhr / Do: 13 - 18 Uhr

Lexikon

Hausdurchsuchung

Die Durchsuchung nach § 102 StPO ist eine Standardmethode im Ermittlungsverfahren, die u.a. bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz [BtMG] Einsatz findet. Dabei wird der private Wohnraum einer Person nach bestimmten Beweismitteln wie illegalisierten Substanzen, Gerätschaften zum Aufbewahren, Portionieren, Herstellen, Verpacken oder Konsumieren von Betäubungsmitteln, Adressbüchern, Briefen o.ä. durchsucht, um damit die betreffende Person in einem Strafverfahren (bei Verdacht auf Verstoß gegen das BtMG) zu belasten. "Privater Wohnraum" umfasst dabei auch Räumlichkeiten, in denen man sich üblicherweise aufhält, z.B. Wohnraum, Fahrzeug, Zelt beim Festival etc.

Die Beamtinnen haben außerdem das Recht, Dich bzw. die von Dir getragene Bekleidung und Taschen zu durchsuchen. Frauen dürfen nur von Beamtinnen durchsucht werden. Bestehe darauf! Die Untersuchung von Körperoberfläche und Körperöffnungen bedarf einer separaten richterlichen Anordnung und muss von einem Arzt/einer Ärztin durchgeführt werden. Die richterliche Anordnung ist nicht von Nöten, wenn
"Gefahr im Verzug" besteht. Ein Arzt/eine Ärztin muss aber auf jeden Fall ran!

Angeordnet wird eine Durchsuchung von der Ermittlungsrichterin mittels eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses oder, wenn dieser nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, weil sonst die Gefahr der Flucht oder der Verdunkelung (= Beweismittelvernichtung) besteht ("Gefahr im Verzug"), von dem leitenden Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft.
Die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses kann beim Oberlandesgericht überprüft werden (§ 23 EGGVG - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz).

Wer ist befugt, eine Hausdurchsuchung durchzuführen?

Die Befugnis zur Anordnung und die Befugnis zur Durchführung werden an verschiedene Amtsträger verteilt.
Richterinnen haben die Befugnis zur Anordnung. Die Durchführung der Maßnahme obliegt Staatsanwältinnen, Ermittlern der Staatsanwaltschaft, Polizeibeamtinnen sowie Steuer- und Zollfahndern. Bei "Gefahr in Verzug" haben auch Staatsanwälte, Ermittlerinnen der Staatsanwaltschaft, Polizeibeamte sowie Steuer- und Zollfahnderinnen das Recht zur Anordnung.

Grundsätzlich bezieht sich ein Durchsuchungsbeschluss nur auf den privaten Wohnraum der verdächtigten Person. Für die Polizei besteht aber die Möglichkeit, den Wohnraum eines Dritten zu durchsuchen, insbesondere dann, wenn zu vermuten ist, dass sich der Verdächtigte im Wohnraum eines Dritten aufhält oder sich dort die gesuchten Beweismittel befinden. Die Durchsuchung des Wohnraums eines Dritten bedarf jedoch einer separaten richterlichen Anordnung. Bei der Durchsuchung von Wohngemeinschaften wird das in der Regel berücksichtigt und die Polizei hat die erforderlichen Anordnungen.
Ist der Durchsuchungsbeschluss nur für Person X, sind gekennzeichnete Räume sowie Schränke und anderes Eigentum von Mitbewohnern tabu. In Wohngemeinschaften ist es deshalb sinnvoll, wenn jede Mitbewohnerin ein eigenes Namensschild an der Tür ihres Zimmers befestigt. Wird sich jedoch auf "Gefahr im Verzug" berufen, können die Polizisten auch Räume von Dritten/Mitbewohnern durchsuchen.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung:

Wenn die Polizei bei Dir klingelt, musst Du öffnen. Die Polizei hat das Recht, Gewalt gegen Sachen - in diesem Falle Deine Tür - anzuwenden, um eine Durchsuchungsmaßnahme durchzusetzen. Wenn Du nicht da bist, bricht die Polizei Deine Wohnungstür auf. [Wenn es sich um eine rechtmäßige Maßnahme handelt, trägst Du die Kosten dafür [siehe: Entschädigung]. Hausdurchsuchungen dürfen vom 01.04. bis 30.09. jeweils zwischen 4 Uhr und 21 Uhr, vom 01.10. bis 31.03. zwischen 6 Uhr und 21 Uhr durchgeführt werden. Bei Nacht darf nicht durchsucht werden, außer bei "Gefahr im Verzug". http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__104.html
 
Lass Dir sofort den richterlichen Durchsuchungsbefehl zeigen und Namen, Dienstgrad und Dienststelle der leitenden Beamtin nennen [Aufschreiben!]. Besser noch Du lässt Dir den Dienstausweis zeigen und notierst diese Daten. Lies Dir den Durchsuchungsbefehl gründlich durch, BEVOR die Polizei Deine Wohnung betritt (sie müssen dann so lange warten). So kannst Du sehen, welche Räume durchsucht werden dürfen und welche nicht, bei Missachtung kannst Du die Beamtinnen darauf hinweisen. Falls kein Durchsuchungsbeschluss vorliegt, können sich die Beamten nur auf "Gefahr im Verzug" berufen.

Bewahre Ruhe und verhalte Dich höflich. Besteh auf Deine Rechte - vor, während und nach der Durchsuchung -, aber leiste auf keinen Fall Widerstand gegen die Maßnahme. Du bist gesetzlich dazu verpflichtet, diese zu dulden. Du bist nicht aber nicht verpflichtet, bei der Durchsuchung mitzuhelfen.
Lass Dich nicht zu Beleidigungen gegenüber den Beamten hinreißen, damit machst Du Dich strafbar. Behindere die Beamtinnen nicht bei ihrer Arbeit, dies könnte auch als Widerstandshandlung ausgelegt werden. Also atme lieber einmal tief durch, bleib gefasst und sachlich, damit bist Du auf der sicheren Seite. Die Polizei hat auch die Möglichkeit, "störende Anwesende" vom zu durchsuchenden Objekt zu verweisen bzw. diese sogar festzunehmen.
 
Wenn eine Hausdurchsuchung stattfindet, verlang auch bei Anwesenheit eines Staatsanwalts immer das Hinzuziehen einer Zeugin (Deiner Wahl) - zur Not den Nachbarn. Lass Dich nicht darauf ein, dass ein Polizist den Zeugen spielen will, besteh auf einen unabhängigen Zeugen!
Wenn Dir kein Zeuge zur Seite stehen sollte, kannst Du auch jemanden anrufen und den Telefonhörer so hinlegen, dass der "Telefonzeuge" hören kann, was während der Hausdurchsuchung gesprochen wird. Außerdem hast Du die Möglichkeit, [D]eine Anwältin anzurufen . Dies sollte man vor allem bei Verfahren, die eine Freiheitsstrafe mit sich bringen, in Betracht ziehen. [Abwägen, da mit Kosten verbunden.] Beamte müssen in einem solchen Fall auf das Eintreffen Deines Anwalts warten. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Wenn also eine Durchsuchung in Berlin stattfindet, kann nicht verlangt werden, dass auf das Eintreffen eines Münchners Anwalts gewartet wird.
 
Du hast - wie auch hinzugezogene Zeuginnen - das Recht, jeden einzelnen Schritt der Hausdurchsuchung zu beobachten. Das bedeutet, dass Raum für Raum nacheinander durchsucht werden muss, damit Du anwesend sein kannst.
 
Erkläre, dass Du von Deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machst. Deine Aussagen können grundsätzlich später gegen Dich verwendet werden, jedoch nur, wenn Dich die Polizei vorher auf Dein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen hat. Grundsätzlich solltest Du auf Gespräche mit den Polizeibeamtinnen verzichten. Beschränke Deine Kommunikation mit ihnen auf das Nötigste (Aussagen, die zur Wahrung Deiner Rechte dienen), lass Dich nicht auf Plaudereien übers Wetter oder ähnliche Dinge ein. Geh auch nicht auf Fragen ein, die Dir unverfänglich erscheinen. Denn sobald Du Dich zu bestimmten Fragen äußerst und andere auslässt, kann das als Teilgeständnis gewertet und Dir bei einer späteren Verhandlung zum Verhängnis werden. Die Richterin geht womöglich davon aus, dass Du schon bereit warst auszusagen und Dich nur zu bestimmten Sachlagen nicht äußern wolltest. Das Selbe gilt auch für die anwesenden Personen. Du hast ein Recht darauf, Freundinnen, Mitarbeiter etc. darauf aufmerksam zu machen, dass sie keine Angaben zur Sache machen müssen.

Die BeamtInnen haben kein Recht, Unterlagen und Dokumente von Dir zu lesen. Diese dürfen von ihnen lediglich gesichtet, also angelesen werden, damit entschieden werden kann, ob diese als Beweismittel verwendbar sind. Du solltest in einem solchen Fall von den Beamtinnen verlangen, dass die als relevant eingestuften Unterlagen und Dokumente separat verpackt und versiegelt werden. Die Siegel dürfen nur von der Staatsanwaltschaft geöffnet werden. So kannst Du dafür sorgen, dass die Dokumente nicht einfach später auf der Wache gelesen werden.

Es besteht kein Recht darauf, dass das durchsuchte Objekt von den Beamten wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen ist. Sollte sich die Maßnahme im Nachhinein als rechtswidrig herausstellen, hat die Polizei Schadenersatz zu leisten. Siehe dazu den Absatz
Entschädigung.

Protokollierung:

Um gegen eventuelle Verstöße seitens der Polizei vorgehen zu können, kann es sinnvoll sein, folgende Hinweise zu beachten:

Protokolliere, welcher Tat Du verdächtigt wirst und welchem Zweck die Hausdurchsuchung dient. Auch Fotos vor und nach der Durchsuchung sowie ein Gedächtnisprotokoll können Dir im Nachhinein helfen, den Ablauf zu rekonstruieren und eventuelle Verfahrensfehler der Polizei o. ä. darzustellen.
Verlange nach der Durchsuchung ein Durchsuchungsprotokoll von den Beamtinnen. Hierzu sind sie gesetzlich verpflichtet.
 
Wenn die Durchsuchung entgültig beendet ist, lass Dir ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände anfertigen. Wenn nichts beschlagnahmt wurde, lass Dir das ebenfalls bescheinigen - nicht, dass Dir im Verfahren ein "Kuckucksei" angehangen wird. Verlange außerdem eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung (Rechtfertigungszwang seitens der Polizei). Auf Beides hast Du Anspruch (§ 107 StPO
http://dejure.org/gesetze/StPO/107.html
). Diesen Anspruch musst Du aber vor der Polizei kundtun, von allein werden sie das wahrscheinlich nicht tun. Unterschreib selbst nichts in Abwesenheit Deiner Anwältin, da nicht auszuschließen ist, dass die Polizei im Nachhinein noch etwas hinzufügt. Deshalb: am Besten alle Dokumente, die von den Beamten mitgenommen werden, vorher für Dich kopieren.

Beweismittel:

Rechtswidrig gewonnenes Beweismaterial ist unverwertbar (KG StV 1985 - Kammergericht/OLG Berlin, Urteil veröffentlicht in der Fachzeitschrift "der Strafverteidiger" im Jahr 1985.) D.h., Erkenntnisse oder Beweismittel, die aus Ermittlungen, Durchsuchungen, Personenkontrollen etc. gewonnen werden, bei denen die Erhebung dieser Daten gegen geltendes Recht verstößt (s.o.), zählen nicht als gerichtsverwertbare Beweismittel. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Straftat vorliegt.

Für bestimmte Sachen und Dokumente besteht Beschlagnahmeverbot - Gegenstände, Aufzeichnungen und schriftliche Mitteilungen, die unter das Zeugnisverweigerungsrecht fallen, dürfen nicht mitgenommen werden.

Entschädigung

Wenn es zu Beschädigungen kommt, lass diese in einem Protokoll schriftlich festhalten und von den Ermittlungsbehörden vor Ort unterschreiben. Ab einer Schadenssumme von 25 Euro hast Du Anspruch auf Entschädigung. Diesen Anspruch kannst Du geltend machen, wenn

  • es nach der Durchsuchung zu einem Prozess kommt und Du freigesprochen wirst
  • das Verfahren gegen Dich eingestellt wird oder
  • die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt wird.

Nach Erhalt Deines Einstellungsbescheids bzw. Freispruchs hast Du einen Monat Zeit, um beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 9 StrEG (Strafverfolgungs-Entschädigungs-Gesetz) zu stellen. Hierbei können Dir keine Kosten entstehen. Sollte das Amtsgericht entscheiden, dass eine Entschädigungspflicht auf Kosten der Staatskasse besteht, hast Du nach Erhalt des Beschlusses sechs Monate Zeit, den Dir entstandenen Schaden (Geldsumme) zu melden. Die Landesjustizverwaltung entscheidet dann über Deinen Anspruch auf Entschädigung und schickt Dir diese Entscheidung zu. Bist Du mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kannst Du innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch durch Deinen Rechtsanwalt/Deine Rechtsanwältin Klage vor dem Landgericht einreichen. Hierbei fallen jedoch - solltest Du die Verhandlung nicht gewinnen - die üblichen Verfahrenskosten für einen Zivilprozess an.

Zurück