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Lexikon

Führerschein und Drogen

Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt, bringt sich und Andere in Gefahr! Deshalb: bei und nach dem Konsum von psychoaktiven Substanzen nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen!
 
Wer unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug steuert und dabei erwischt wird, muss mit unterschiedlichen Konsequenzen rechnen. Das können Geld oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis, ein ärztliches Gutachten oder ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (»Idiotentest«) sein.

Die nachfolgendes Informationen sollen einen kurzen Überblick darüber geben, was Drogenkonsument_innen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, wissen und beachten sollten.

Allgemeine Verkehrskontrolle!

Wenn Du von der Polizei angehalten wirst, können folgende Hinweise für Dich nützlich sein:

Bleibe ruhig und höflich.
Üblicherweise musst Du Deinen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzeigen. Meist werden auch die TÜV- und ASU-Plaketten überprüft, eventuell auch Verbandskasten und Warndreieck. Es ist immer von Vorteil, wenn es dahingehend nichts zu beanstanden gibt und alle relevanten Dinge griffbereit sind.

Gib ausschließlich Auskunft über Deine Person (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Meldeadresse, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Berufsbezeichnung – mehr nicht!) Beim Grenzübertritt musst Du zusätzlich Ziel und Zweck der Reise (Urlaub, Freund besuchen etc.) angeben. Ansonsten gilt: schweigen, zuhören, sehen.

Du bist nicht verpflichtet, Koordinationsübungen (Finger an die Nase etc.) o. ä. mitzumachen.

Schießen die Beamtinnen über ihr Ziel hinaus (Beleidigungen etc.), hast Du die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde bis hin zur Strafanzeige. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, das KFZ-Kennzeichen des Polizeifahrzeuges zu notieren, damit später nachvollzogen werden kann, um welche Beamten es sich handelte.

Die allgemeine Verkehrskontrolle bewegt sich noch im Rahmen der polizeirechtlichen Befugnisse (vgl. Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. Straßenverkehrsordnung [StVO]), weitere Untersuchungen der Polizei unterliegen den sehr viel strengeren Regelungen der Strafprozessordnung (StPO). So muss der Polizeibeamte der untersuchten Person explizit mitteilen, dass sie als Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren in Betracht kommt.

Im Rahmen des Strafprozessrechts gilt der so genannte »nemo tenetur«-Grundsatz. D. h., niemand ist verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Die Polizei kann die Haut nach Drogenspuren untersuchen (Schweißtest) oder die Pupillenreaktionen mit Hilfe einer Taschenlampe überprüfen. Eine körperliche Untersuchung (§ 81 a StPO ) ist zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen wurde oder vorbereitet wird. Manchmal reicht den
Beamtinnen allein die Nähe zu einem Club oder Festival aus, um einen solchen Verdacht zu formulieren. Maßnahmen im Rahmen einer körperlichen Untersuchung (Urinabgabe, Untersuchungen des Gleichgewichts, Nasen-Finger-Probe, Mitnehmen auf das Polizeirevier, Entnehmen einer Blutprobe etc.) unterliegen sehr strengen Regeln, deren Einhaltung auch noch im Nachhinein gerichtlich überprüft werden kann. Das gilt allerdings nicht, wenn Du freiwillig mitwirkst, d. h. wenn Du Dich z. B. mit
einer Blutprobe einverstanden erklärst. Deswegen gilt: Verweigere zu allen Maßnahmen, die Deine Zustimmung erfordern, höflich und bestimmt Dein Einverständnis. Aktiven Widerstand solltest Du allerdings nicht leisten. Bei einer Blutprobe genügt der mündliche Hinweis, dass Du mit der Durchführung der Blutprobe nicht einverstanden bist.

Inwieweit von der Polizei unrechtmäßig gewonnene Beweismittel verwertbar sind oder nicht, ist oft erst im Nachhinein zu klären.

Drogentests

Meist erkundigen sich die Beamtinnen bei der Kontrolle der Papiere nach »Alkohol- oder Drogenkonsum«. Untersucht werden soll, ob Du unter dem Einfluss »berauschender« Substanzen am Straßenverkehr teilnimmst. Gibst Du Konsum zu, wird ein entsprechender Test durchgeführt. Bei Verneinung fordern Dich die Beamten i.d.R. zu einem so genannten Vortest auf.

Dazu gehören Schweiß-, Speichel- und Urintests sowie der Atemalkoholtest. Die Durchführung eines Schweißtests (üblicherweise DrugWipe®) erfordert keine aktive Mitwirkung. Zur Durchführung eines Speichel-, Urin- oder Atemalkoholtests darfst Du nicht gezwungen werden! Die
Beamtinnen müssen Dich darüber belehren, dass der Test nur mit Deinem Einverständnis durchgeführt werden kann und Verdachtsmomente, die gegen Dich vorliegen, benennen. Allerdings sind die Polizisten oft der Meinung: wer nichts zu verbergen hat, kann ruhig einem solchen Test zustimmen. Die Verweigerung eines Drogenschnelltests darf nicht als Verdachtsmoment für Drogenkonsum gewertet werden!

Achtung: Wenn Du zur Feststellung Deiner Blutalkoholkonzentration (BAK) pusten musst, heißt das nicht automatisch, dass kein weiterer (Drogen-)Test durchgeführt wird!

Speichel-, Schweiß- und Urintests testen nur auf bestimmte Substanzen bzw. Substanzgruppen. Stoffkonzentrationen können nicht ermittelt werden. I. d. R. können Amphetamine inkl. Methamphetamin, Kokain(abbauprodukte), Opiate, Benzodiazepine und THC nachgewiesen werden. Übrigens: Im Urin können die Substanzen bzw. Abbauprodukte länger
als im Blut nachgewiesen werden – entsprechend der konsumierten Substanz(en) von 1 oder mehreren Tagen bis zu 8 Wochen (Cannabis). [Siehe: Nachweiszeiten]

Fällt einer dieser Tests positiv aus, wird damit der Verdacht auf
Konsum erhärtet und die Beamtinnen ordnen einen Bluttest an. Die Ablehnung eines Schnelltests allein ist keine ausreichende Begründung für eine Blutentnahme. Um eine Blutentnahme zu rechtfertigen, müssen weitere Verdachtsmomente vorliegen (s. o.) Die Nachweiszeiten der meisten Substanzen im Blut betragen ein paar Stunden, allerdings sind auch Zeiten von ein paar Tagen möglich (z. B. Abbauprodukte von Cannabis, Kokain und Benzos). Der Bluttest ist das einzig zugelassene Beweismittel bei der Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Die Blutentnahme darf nur von einem Arzt durchgeführt werden – entweder im nächstgelegenen Krankenhaus oder auf dem Polizeirevier und notfalls unter Gewaltanwendung. Die Ärztin erfragt außerdem, welche Medikamente in den letzten 24 Stunden vor der Blutentnahme eingenommen wurden und führt einige Reaktions- und Gleichgewichtstests durch, die Du jedoch verweigern kannst. Fällt der Test positiv aus, musst Du dafür die Kosten tragen.

Unabhängig davon: Gibt es bereits eine Urinprobe aus der Verkehrskontrolle, wird sie der Ärztin für eine Überprüfung im Labor übergeben. Die labortechnisch ermittelten Urinwerte sind für eventuelle Konsequenzen seitens der Fahrerlaubnisbehörde (MPU, ärztliches Gutachten) relevant.

Was erwartet Dich nach einem positiven Test?

Je nachdem auf welche Substanz(en) positiv getestet wurde, musst Du mit unterschiedlichen Konsequenzen rechnen. Das können Geld- oder Freiheitsstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (»Idiotentest«) sein.

Bei Alkohol gibt es 4 unterschiedliche Promillebereiche (Blutalkoholkonzentration), die für den weiteren Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind.

Bei Cannabis(konsum) sind für die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und die Fahrerlaubnisbehörde verschiedene Blutwerte relevant. Je nach Höhe des THC- bzw. THC-Carbonsäurewertes (THC-COOH) entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, ob Du ein ärztliches Gutachten erstellen
lassen oder eine MPU machen musst (Richtwerte für MPU: > 1 ng/ml THC, > 75 ng/ml THC-COOH). Bei hoher Konzentration von THC-Carbonsäure (THCCOOH) im Blut (75 ng/ml und darüber) könnte die Fahrerlaubnisbehörde auf regelmäßigen Konsum schließen und weitere Maßnahmen anordnen. Wurde man bereits einmal unter THC-Einfluss im Straßenverkehr erwischt, könnte der bloße Nachweis von Abbauprodukten – gleichgültig in welcher Höhe – erneut zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen führen.

Für Bußgeld- bzw. Strafverfahren ist einzig der THC-Wert von Belang, das Abbauprodukt THC-Carbonsäure (THC-COOH) spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Liegt der THC-Wert über 1 ng/ml, droht in der Regel ein Bußgeld und ein Fahrverbot von mindestens einem Monat.

Bei allen anderen illegalisierten Substanzen, auf die getestet wird, reicht der alleinige Nachweis (ohne bestimmte Grenzen), um Dir Deine Fahrerlaubnis zu entziehen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht das Selbe wie ein Fahrverbot. Ein Fahrverbot bedeutet, dass Du für die festgesetzte Dauer des Verbotes Deinen Führerschein abgeben musst (die Fahrerlaubnis bleibt bestehen), diesen nach Ablauf der Frist aber wiederbekommst und weiterhin Auto fahren darfst.

Wird Dir die Fahrerlaubnis entzogen, bist Du nicht mehr berechtigt, ein Kraftfahrzeug zu führen und musst die Erlaubnis neu beantragen. Je nach Grund für die Entziehung können Screenings, ein ärztliches Gutachten oder eine MPU für die Wiedererlangung angeordnet werden.

Bei »Drogen im Straßenverkehr« können die folgenden drei Instanzen eine Rolle spielen.
Zum Einen die Staatsanwaltschaft, die ein Strafverfahren einleitet, wenn der Verdacht auf eine Straftat nach § 315 c (»Gefährdung des Straßenverkehrs«) bzw. § 316 (»Trunkenheit im Verkehr«) StGB gegeben ist. Das Gericht kann in einem solchen Verfahren Geld- oder Freiheitsstrafen, ein Fahrverbot (1 bis 3 Monate) oder die Entziehung der Fahrerlaubnis plus eine Sperre zur Neuerteilung (Dauer 6 Monate bis 5 Jahre) verhängen.

Bei Fahrten unter dem Einfluss von illegalisierten Substanzen kann zudem ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeleitet werden (z. B. wegen Besitz, wenn auch noch was gefunden wurde).

Zum Anderen kann die Bußgeldstelle ein Bußgeldverfahren nach § 24 a »0,5 Promille-Grenze« StVG gegen Dich eröffnet. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (keine Straftat) die immer mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot geahndet wird; außerdem sind Punkte in Flensburg möglich.

Weiterhin kannst Du Post von der Fahrerlaubnisbehörde bekommen, auch wenn das Straf- bzw. Bußgeldverfahren eingestellt wurde, da seitens dieser Behörde Deine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§§ 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung FeV) auf Grund Deines Konsums psychoaktiver Substanzen (legal bzw. illegalisiert) angezweifelt wird. Du bist als (verdächtigter) Konsument in der Pflicht, Deine Fahreignung nachzuweisen. Dazu wirst Du von der Fahrerlaubnisbehörde zu Screenings, einem ärztlichen Gutachten oder einer MPU aufgefordert.
Das ärztliche Gutachten besteht aus einer Untersuchung und einem oder mehreren Drogenscreenings. Die MPU besteht aus insgesamt fünf Teilen; dazu gehören die ärztliche Untersuchung und Drogenscreenings, aber auch Reaktionstests, Fragebögen und ein psychologisches Gespräch.

Steht Dir eine MPU bevor, empfehlen wir Dir, Dich gut darauf vorzubereiten. Dazu gibt es Angebote der Fahrerlaubnisbehörde (kostenpflichtig), verschiedener (Drogen-)Beratungsstellen (z. B. Drug Scouts), Literatur und Internetseiten. 

Mit dem Radl da

Auch wenn Du mit dem Fahrrad unterwegs bist, kannst Du den Verlust Deiner Fahrerlaubnis risikieren, wenn Du unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer Substanzen stehst. Wenn Du von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder auf Grund von Fahrauffälligkeiten angehalten wirst, kann eine körperliche Untersuchung (Blutentnahme) angeordnet werden (Voraussetzung für körperliche Untersuchung siehe Punkt »Allgemeine Verkehrskontrolle«). Wer im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr bzw. illegalisierten Substanzen im Blut erwischt wird, begeht eine Straftat (s. o.) – unabhängig vom Besitz einer Fahrerlaubnis. Hast Du einen Führerschein, wird das Ergebnis der Blutuntersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet und eine MPU kann angeordnet werden.

Konsum als Beifahrerin

Es kann vorkommen, dass bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei neben der Fahrerin auch die anderen Insassen aufgefordert werden, einen Drogentest zu machen. Eine Drogenkontrolle bei Beifahrern ist ohne Verdachtsmomente jedoch rechtswidrig. Verdachtsmomente können z. B. sein: Die Person hat den Straßenverkehr gefährdet, die Person besitzt
Betäubungsmittel bzw. Utensilien, die auf BtM-Konsum hinweisen. Auch hier gilt: Du musst nur Deine Personalien angeben. Keine Aussagen zur Sache. Jegliche Maßnahmen (Schnelltests, Bluttest) können verweigert werden. Die Verweigerung eines Drogenschnelltests darf von den Beamten
nicht als Verdachtsmoment für Drogenkonsum gewertet werden!
Die Polizistinnen können zwar auf eine Blutprobe bestehen, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (z. B. Drogenbesitz) wird diese Maßnahme bei Beifahrern jedoch als nicht rechtmäßig angesehen. D. h., ohne Deine Zustimmung müssen die Beamtinnen »die schwierige Abwägung zwischen dem rechtlich gerade noch zulässigen und einer eventuell unzulässigen Maßnahme selbst finden« (Link zur Quelle leider nicht mehr verfügbar)

Im Übrigen macht sich auch strafbar, wer als Fahrzeughalterin eine unter Alkohol- oder BtM-Einfluss stehende Person ans Steuer lässt.

Konsum als FußgängerIn

Normalerweise spielt es keine Rolle, ob Du als Fußgänger unter Drogeneinfluss stehst oder nicht. Die Polizei darf keinen Drogentest von Dir verlangen – solange Du Dich unauffällig verhältst. Benimmst Du Dich in irgendeiner Weise »verkehrsgefährdend« – bei Rot über die Straße gehen, auf der Kreuzung tanzen etc. – kann u.U. ein Drogentest angeordnet werden.

Drogenbesitz

Wirst Du mit illegalisierten Substanzen erwischt, kann das seitens der Fahrerlaubnisbehörde als ausreichender Grund gewertet werden, an Deiner Fahreignung zu zweifeln – unabhängig davon, ob Du zu Fuß unterwegs bist oder im Club gefilzt wurdest. Es spielt auch keine Rolle, ob der Fahrerlaubnisbehörde ein positiver Drogentest vorliegt oder nicht. Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, die illegalisierte Drogen besitzt, diese mit hoher Wahrscheinlichkeit auch konsumiert. Demnach muss überprüft werden, ob besagte Person unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen würde.

In den meisten dieser Fälle (Besitz, kein Drogentest) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten an (s. o.). Verweigerst Du die angeordneten Drogenscreenings bzw. sind diese positiv, wird eine MPU angeordnet.

Beim bloßen Besitz kleinerer Mengen von Cannabis drückt die Fahrerlaubnisbehörde das erste Mal meist ein Auge zu. Im Wiederholungsfall könnte aber auch das zu führerscheinrechtlichen Maßnahmen führen.

Grundsätzlich gilt: Werden bei einer Polizeikontrolle illegalisierte
Substanzen bei Dir gefunden oder wird Dir Konsum nachgewiesen, wird diese Information (fast immer) an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet – egal ob Du als Tramper, Radfahrerin, Beifahrer, Fußgängerin oder Lenker eines Kfz unterwegs bist (§ 2, Abs. 12 StVG).

Unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen kann Deine Fahrtauglichkeit eingeschränkt sein – Du solltest deshalb kein Fahrzeug führen, um Dich und Andere nicht zu gefährden.

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